17. Das Gelübde (Nadhr)

Nadhr bedeutet wörtlich: Sich selbst zu verpflichten, etwas zu tun, das eigentlich keine Pflicht ist.

Im Islam bedeutet es: Sich selbst freiwillig zu verpflichten, etwas zu tun, in der Absicht, jemanden oder etwas zu verehren und sich diesem zu nähern.

Allah (swt) sagt:

»Sie führen aus, was sie zu tun gelobt haben und fürchten einen Tag, an dem das Übel (für jene, die es verdienen) weit verbreitet ist.«[1]

Selbst wenn man Allah ein Gelübde leistet, etwas zu tun, das eigentlich erlaubt ist, hierbei jedoch die Erfüllung dieses Gelübdes an Bedingungen knüpft, wie z.B. „Wenn Allah mir hilft, werde ich für Ihn dieses und jenes tun“, so ist dieses Gelübde einigen Gelehrten zufolge Makruh und anderen zufolge sogar Haram. Letztere Gelehrte bringen den fol­genden Hadith als Beweis:

»Das Gelübde bringt keinen Nutzen. Es dient nur dazu, etwas vom Besitz eines Geizigen zu nehmen.«[2]

Ein Gelübde ist nur dann Halal, wenn es nicht an Bedingungen geknüpft ist, wie z.B. »Ich werde für Allah drei Tage fasten.« Doch für alle Gelehrten gilt: Wenn ein Gelübde abgelegt wird, eine nichtverbotene Sache zu tun, so ist ihre Erfüllung Pflicht, ganz gleich ob sie an Bedingungen geknüpft wurde oder nicht. Das Gelübde an sich ist keine Ibada, sondern nur dessen Erfüllen.

Sollte jemand das Gelübde ablegen, etwas Verbotenes zu tun, so ist dessen Erfüllung Haram, wie z.B. »Ich werde drei Tage lang Alkohol trinken« oder »Wenn ich das Gewünschte bekomme, werde ich für Allah jemanden schlagen.«

Das Gelübde ist großer Schirk, wenn es für andere außer Allah geleistet wird. Denn das Gelübde wird für ein Wesen abgelegt, weil man starke Liebe und Verehrung für dieses empfindet oder sich von ihm Gutes erhofft – wie z.B.: »Wenn Allah meinen Sohn heilt, dann werde ich vor dem Grab eines Heiligen ein Opfer darbringen.« oder »Wenn die Operation erfolgreich verläuft und ich von meiner Krankheit geheilt werde, dann werde ich dem Grab eines Schaikhs dieses und jenes überreichen.«

Diese Beispiele stellen alle großen Schirk dar. Entscheidend hierbei sind Worte und Taten, nicht jedoch die vorgegebene Absicht.


[1] al-Insan: 7

[2] Bukhari, Muslim