Beispiel zum Taghut: Das Kopftuch

Allah (swt) sagt:

»Und sag zu den gläubigen Frauen, sie sollen nicht das anschauen, was für sie verboten ist. Sie sollen ihre Aurah (ihren gesamten Körper, bis auf Hände, Füße und Gesicht, vor jedem) verbergen (ausgenommen jene, denen es erlaubt ist, diese zu sehen). Außer ihrem (unvermeidlich) sichtbaren Schmuck (wie ihre Hände und Füße) dürfen sie ihren (nicht sichtbaren) Schmuck (ihren gesamten Körper) niemandem zeigen (ausgenommen jenen, denen es erlaubt ist, diesen zu sehen). Sie sollen ihre Kopftücher über ihre Schultern und Brust herablassen (und dadurch ihre Haare, ihren Hals und ihr Dekolleté bedecken)[1]

In diesem Qur’anvers befiehlt Allah (swt) den Frauen klar und deutlich, sich zu bedecken. Sollte nun jemand ein Gesetz erlassen, das den Frauen erlaubt, ohne Bedeckung auf die Straßen zu gehen, und zudem behaupten: »Wer sich bedecken möchte, kann dies tun. Wer es nicht möchte, braucht es auch nicht, denn das gehört zu seiner persönlichen Freiheit«, so hätte er sich dadurch gegen den Befehl Allahs gestellt, dem Herrscher der Himmel und der Erde. Mit dem Erlassen eines solchen Gesetzes hätte er das obige Gebot Allahs durch seine Tat abgelehnt, auch wenn er dies niemals zugeben würde. Er hätte damit seine Grenzen überschritten, weil er das erlaubt hätte, was Allah (swt) verboten hat, und wäre somit zu einem Taghut geworden. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn er beten, fasten, nach Mekka pilgern oder von sich selbst behaupten würde, ein Muslim zu sein. Denn er hätte sich selbst ein Recht angemaßt, das nur Allah (swt), Dem einzigen Schöpfer der Himmel und der Erde zusteht, nämlich das Recht auf Gesetzgebung.

Jeder, der solchen Personen gehorcht, sie unterstützt, sich nicht von ihnen abkehrt und keinen Takfir auf sie macht oder jene nicht zu Kuffar erklärt, die keinen Takfir auf diese Leute machen, hätte dadurch die erste Bedingung des Islams nicht erfüllt und würde selbst zu einem Kafir werden. Denn er hätte sich nicht vom Taghut abgekehrt, was eine notwendige Bedingung für den Eintritt in den Islam ist.


[1]an-Nur: 31