Das Freitagsgebet wurde im 10. Jahr der Entsendung während des Miradsch in Mekka zur Pflicht erklärt, jedoch erst drei Jahre später in Medina zum ersten Mal unter der Führung von Musab Ibn Umayr (ra) verrichtet.
Der Gesandte Allahs (saws) selbst hat drei Jahre lang während seines Aufenthalts in Mekka das Freitagsgebet nicht verrichtet, obwohl es Pflicht war. Erst als er von Mekka nach Medina auswanderte, verrichtete er zum ersten mal das Freitagsgebet im Tal Ranuna.
Ibn Abbas (ra) sagte: „Der Gesandte Allahs hat vor der Hidschra die Erlaubnis für das Freitagsgebet erhalten. Er fand in Mekka nicht die Möglichkeit dazu, befahl jedoch dem Lehrer von Medina, Musab Ibn Umayr, das Freitagsgebet mit den Einwohnern Medinas zu verrichten.“ (Tahanawi)
Wir sehen also, dass der Gesandte Allahs (saws) und die Sahaba drei Jahre lang in Mekka das Freitagsgebetes nicht verrichtet haben, obwohl es eine Pflicht war. Was war der Grund dafür, dass ein Gebet in Mekka befohlen, aber erst drei Jahre später in Medina verrichtet wurde?
Das Freitagsgebet ist ein sehr wichtiges Gebet und besitzt einen sehr hohen Stellenwert. Es ist mit den anderen Pflichtgebeten nicht zu vergleichen. Seine Bedingungen unterscheiden sich von denen der anderen Gebete. Da dessen Bedingungen in Mekka nicht vorhanden waren, haben die Muslime stattdessen das Mittagsgebet verrichtet.
Eine dieser Bedingungen ist, dass das Freitagsgebet an einem Ort verrichtet werden muss, wo sich alle Muslime problemlos öffentlich versammeln können. Dies war in Mekka jedoch nicht möglich. Denn es gab in Mekka Muslime, die ihren Glauben verheimlichten. Wären sie in die Öffentlichkeit getreten, hätten sie von seitens der Kuffar Leid erfahren.
Eine andere Bedingung ist die Khutba, die Predigt. In dieser Khutba wird das erzählt, was für die Muslime am wichtigsten ist. Dies wiederum wird die Kuffar erzürnen. Sie würden deshalb den Muslimen Leid zufügen und solch eine Khutba untersagen. Sollte die Khutba auf die Art und Weise vorgetragen werden, wie die Kuffar es gestatten, so wäre diese Bedingung nicht erfüllt. Ohnehin ist es Kufr den Islam den Menschen so zu lehren, wie die Kuffar es zulassen. Wenn der Imam bei der Khutba nicht frei reden und die Probleme der Muslime nicht offen ansprechen kann oder deswegen Leid erfahren wird, so ist der Imam nicht in der Lage die Khutba, sprich eine Säule des Freitagsgebets, auszuführen. Wenn man eine Säule des Freitagsgebets nicht ausführen kann, so wird dessen Pflicht aufgehoben.
Wir sehen heute einige Herrscher, die die Gesetze Allahs bei Seite legen und stattdessen die von Menschen erdachten Gesetze anwenden. Um die Menschen zu täuschen, ihren Aufstand gegen sie zu verhindern und den Kufr-Staat als einen islamischen Staat darzustellen errichten sie Moscheen und erlauben darin das Freitagsgebet. Sie setzen sogar Imame ein und bezahlen sie auch noch dafür. Diese Imame verkünden in ihrer Khutba nur das, was der Staat ihnen erlaubt und verschweigen das, was der Staat verheimlicht haben will.
Wenn diese Imame den wahren Islam verkünden würden – d.h. dass die Gesetzgebung allein nur Allah (swt) gehört, dass jeder Staat, der nicht mit den Gesetzen Allahs regiert ein Kufr-Staat ist, dass der Gehorsam gegenüber diesen Staaten Kufr ist, dass jeder Muslim dafür arbeiten muss um sie zu stürzen, dass all dies eine Erfordernis des Imans darstellt und dass jeder, der solch einen Iman nicht hat, kein Muslim ist, selbst wenn er betet, fastet oder die Hajj vollzieht – würden dann die Kufr-Staaten solch eine Khutba erlauben, geschweige denn die Imame dafür bezahlen?
Wer daran glaubt, dass er mit zwei Rakat das Freitagsgebet verrichtet hat mit einer Khutba, die den Kuffar gefällt, ohne dabei zu schauen, ob er sich in einem islamischen Staat befindet oder in einem Darul-Harb, betrügt sich nur selbst.
Wer auch immer sagt: „Die Moscheen sind doch alle zugänglich, die Gebetsrufe ertönen, niemand hindert uns daran das Freitagsgebet zu beten, deshalb sind die Bedingungen erfüllt und wir müssen es verrichten und wer es dreimal nicht verrichtet, dessen Herz wird versiegelt.“ so ist er entweder jemand, der nicht die geringste Kenntnis vom Islam hat oder er ist ein Bal’am, der die Menschen betrügen will und von den Kuffar hochgepriesen wird.
Man könnte sich nun fragen: Kann man im Darul-Harb grundsätzlich das Freitagsgebet nicht verrichten?
Für die vier Rechtschulen kann man unter bestimmten Bedingungen das Freitagsgebet verrichten. Diese Bedingungen wären:
1. Es muss ein Ort sein, an dem sich alle Muslime problemlos öffentlich versammeln können, ohne dass sie sich in Gefahr bringen.
2. Der Imam muss in seiner Khutba problemlos frei über das sprechen können, was die Muslime am meisten angeht ohne dass er oder die Muslime dadurch Schaden erleiden.
Diese Bedingungen können nur in einem Darul-Harb erfüllt werden, der mit dem islamischen Staat ein Friedensabkommen geschlossen hat. Ohne ein solches Abkommen ist es im Darul-Harb sehr unwahrscheinlich, dass diese Vorrausetzungen gegeben sind. Erst recht nicht in einem Taghut-Staat, der sich mit dem Kleid des Islams schmückt. Sie würden es niemals erlauben, dass in den Predigten ihr wahres Gesicht zum Vorschein kommt.
So wie es eine gefährliche Sache ist das Freitagsgebet nicht zu verrichten, obwohl die Bedingungen erfüllt sind, so ist es ebenso gefährlich das Freitagsgebet zu verrichten, obwohl dessen Bedingungen nicht gegeben sind.
Die islamischen Verkünder, die in den heutigen Kufr-Staaten das Freitagsgebet nicht verrichtet können, müssen mit aller Kraft dafür arbeiten, dass es dort wieder verrichtet werden kann.